(OVB) Da hat man sein Traumhaus gefunden, und alles scheint klar. Man hat sich mit dem Verkäufer bereits über den Preis geeinigt, über weitere Modalitäten und praktisch per Handschlag das Geschäft besiegelt. Und im letzten Moment kommt noch etwas dazwischen. Um solch einen Fall ging es in einem Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH). Nach einer mündlichen Einigung mit dem bisherigen Eigentümer war der Erwerber doch noch vom Kauf einer Immobilie zurückgetreten. Dafür erhielt der Eigentümer allerdings eine finanzielle Entschädigung. Und die wiederum, so das Ansinnen des zuständigen Finanzamts, sollte versteuert werden. Da allerdings spielte der Bundesfinanzhof, das höchste deutsche Steuergericht, nicht mit. Entscheidung unter dem Aktenzeichen IX R 32/04: Der Empfänger, also der verhinderte Verkäufer, muss die finanzielle Entschädigung nicht versteuern.