(OVB) Es gibt aufbrausende Charaktere und eher ruhige, in sich gekehrte. Manchmal kommt es auch zu einer Wesensveränderung, etwa nach einer schweren Erkrankung. Und um einen – im weitesten Sinn – solchen Fall ging es in einem Verfahren beim Amtsgericht (AG) Köln, das mit einer weitgehend verständlichen Entscheidung unter dem Aktenzeichen 221 C 3/05 endete. Im vorliegenden Fall standen sich der Mieter einer Wohnung und sein Vermieter gegenüber. Monate zuvor hatte der Mieter einen Schlaganfall erlitten, der zu erheblichen und auch gut erkennbaren charakterlichen Wesensänderungen führte. Dergestalt etwa, dass der Mieter sich gegenüber seinem Hauswirt regelmäßig sehr abfällig äußerte. Er bezeichnete etwa die Söhne seines Vermieters als „Ratten“ oder „Schweine“. Der Hauswirt wollte diesem „Treiben“ nicht länger zusehen und kündigte dem Mieter fristlos. Durfte er aber nicht, so das Urteil des Kölner Amtsgerichts. Begründung: Man müsse für die Wesensänderung, die sich nach dem Schlaganfall eingestellt habe, Verständnis zeigen.