(OVB) Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben, wenn der – oft genervte – Nachbar es nicht will. Um einen Fall, der in diese Richtung tendiert, musste sich jüngst der Bundesgerichtshof (BGH) kümmern. Dabei ging es um die Frage, ob Mieter beispielsweise Kinderwagen oder auch Rollstühle im Treppenhaus deponieren dürfen oder ob sie diese in Abstellräumen gut verschlossen und nicht mehr zu sehen unterbringen müssen. Entscheidung des höchsten deutschen Zivilgerichts unter dem Aktenzeichen V ZR 46/06: Tatsächlich dürfen Rollstühle und Kinderwagen im Hausflur geparkt werden. Außerdem dürfen Paketzusteller Päckchen, die nicht in den Briefkasten passen, im Treppenhaus ablegen.